Hilfestellung zum Antrag auf Netzwerkkoordination nach § 39d SGB V

Auf dieser Seite finden Sie unterstützende Informationen zur Antragstellung auf Förderung einer regionalen Netzwerkkoordination nach § 39d SGB V.

Bei weiteren Fragen gelangen Sie hier zu den Kontakten.

 

Allgemeine Hinweise zur Antragstellung

1. Antragsfrist / zeitliche Planung

  • Sofern es keine andere Regelung auf Bundeslandebene gibt, ist die Frist zur Antragstellung für das kommende Jahr ab Januar der 30.09.
  • Sie können die Förderung auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr starten lassen, jedoch ändert sich die Antragsfrist hierdurch nicht.
  • Je nachdem, ob Sie ein bereits existierendes und gut funktionierendes Netzwerk durch die Antragstellung unterstützen möchten oder Ihre Netzwerkpartner:innen noch aktivieren müssen, ändert sich die notwendige Vorbereitungszeit zur Antragstellung. Wir empfehlen auch bereits gut funktionierenden Netzwerken einen Vorlauf von mindestens drei Monaten, eher mehr.
  • Die benötigte Zeit innerhalb der Kommune bis hin zur schriftlichen Förderzusage aller relevanten politischen Instanzen kann ebenfalls sehr unterschiedlich lange dauern. Versuchen Sie sich hier ggf. möglichst frühzeitig zu informieren.

2. Wo stelle ich den Antrag auf Förderung nach § 39d SGB V?

  • Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKVen) fördern eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator und für jedes Bundesland ist eine GKV federführend zuständig für die Antragstellung.
  • In Niedersachsen werden die Anträge bei der IKK classic gestellt. Ansprechpartnerin ist Frau Mareike Griese (mareike.griese@ikk-classic.de, Tel.: 0511/866447-1516). Hinweis: In Niedersachsen gibt es ab sofort 2 Entscheidungsrunden zu den Förderanträgen mit Frist zum 30. September. Diese sind jeweils im Januar und Juni/Juli/August, weshalb jeweils ab Februar und Juli mit dem Versand der Bescheide und dementsprechend der Zahlung der Fördersumme kurz darauf gerechnet werden kann.
  • Im Land Bremen gehen die Anträge an den Verband der Erstatzkassen (vdek Bremen).

3. Netzwerkpartner:innen (§ 3 Fördervoraussetzungen)

Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartner:innen der Hospizarbeit und Palliativversorgung in einer Region zusammen. Solche sollten und können insbesondere sein:

  1. Pflegedienste,
  2. Stationäre Pflegeeinrichtungen,
  3. Ärztinnen und Ärzte,
  4. Krankenhäuser,
  5. Ambulante (Kinder-) Hospizdienste (§ 39a (2) SGB V),
  6. Stationäre (Kinder-) Hospize,
  7. SAPV-Teams (für Kinder und Jugendliche sowie für Erwachsene)
  8. Berater:innen der gesundheitlichen Versorgungsplanung (GVP) nach § 132g SGB V,
  9. Allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote (z.B. Seelsorge, Trauerbegleitung),
  10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e SGB V.

Die gesundheitliche Versorgungsplanung (GVP) am Lebensende zeigt als ein Querschnittsthema für alle Netzwerkpartner:innen, wie wichtig eine funktionierende Abstimmung in der Versorgung von Menschen mit schwerer Krankheit und am Lebensende ist. Wenn die Behandlungswünsche und Erwartungen der betroffenen Person allen Akteur:innen bekannt ist und notwendige Informationen ausgetauscht werden, fördert das eine bedarfsgerechte Versorgung.

Deshalb kooperiert das GVP-Projekt des Hospiz- und PalliativVerband Niedersachsen e.V. mit den jeweiligen lokalen Netzwerken. Bei weiteren Fragen zum GVP-Projekt, für mehr Informationen zum Thema oder zur Vernetzung mit anderen Gesprächsbegleitenden aus Niedersachsen gelangen Sie hier zu den Kontakten oder hier zur Projektwebsite.

  

Materialien

Hier finden Sie unterstützende Materialien zur Antragstellung: